Die Satzung der Bürgerstiftung Bönnigheim

 

Bürgerstiftung Bönnigheim

Geschäftsordnung des Stiftungsrates

vom 1. Oktober 2008

 

Präambel

I.    Unsere Stadt lebt vom Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger. Mit der Bürger­stiftung Bönnigheim soll „von Bürgern für Bürger" ein Kapitalstock aufgebaut werden, aus dessen Erträ­gen gemeinnützige Zwecke unterstützt werden.

Im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe sollen das freiwillige ehrenamtliche Engagement und die Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung in Bönnigheim gestärkt werden.

II. Die Bürgerstiftung Bönnigheim wurde als Zustiftung zur Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Ludwigsburg auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.07.2008 und der Stiftungsvereinbarung vom 8. September 2008 errichtet. Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig und offen über konfessionelle Grenzen hinweg.

 

III.    Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 17.07. 2008 zur Einrichtung der Bürgerstiftung und zur Abwicklung  einen Stiftungsrat aus 7 Mitgliedern berufen. Der Stiftungsrat gibt sich auf der Grundlage dieses Beschlusses und der Vereinbarungen der Stadt Bönnigheim mit der Kreissparkasse Ludwigsburg folgende Geschäftsordnung.

 

§1 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von

•·  Bildung und Erziehung,

•·  Wissenschaft und Forschung,

•·  Jugend- und Altenhilfe,

•·  Kunst und Kultur,

•·  Denkmalpflege, Heimatpflege, Natur- und Landschaftsschutz,

•·  öffentlichem Gesundheitswesen und Sport,

•·  Völkerverständigung,

•·  mildtätigen Zwecken.

 

       Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck in erster Linie in der Stadt Bönnigheim und ihren Stadtteilen. Im Einzel­fall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Bönnigheim gefördert werden, soweit ein Zusammenhang mit der Stadt Bönnigheim besteht.

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

•·  Förderung und Durchführung von Projekten;

•·  befristete finanzielle Unterstützung von Initiativen, die sich am Stiftungszweck orientieren;

•·  Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder von Körper­schaften des öffentlichen Rechts bei der Durchführung von steuerbegünstigten Zwe­cken, die den Satzungszwecken der Stiftung entsprechen;

•·  Vergabe von Beihilfen, Stipendien oder ähnlichen Zuwendungen;

•·  Förderung der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stif­tungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern. Die Förderung schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

  Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Bönnigheim gehören.

 

§2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken an ihre Stifter sorgen (§ 58 Nr. 5 AO).

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen (Verwendungsnachweis).

§3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Eine Zustiftung soll sich auf einen Mindestbetrag von 500 € belaufen, geringere Beträge sind als Spenden zu behandeln. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen; Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, sofern der Zuwendungsgeber keine eindeutige Festlegung getroffen hat.

 

(2) Die Stiftung kann für die Verwirklichung des Stiftungszwecks Spenden entgegennehmen.

 

(3) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der in § 1 bezeichneten Zweck­bereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab ei­nem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zuwendungsgebers verbunden werden (Namensfonds).

§4 Stiftungsrat

(1)  Der Stiftungsrat besteht aus sieben natürlichen Personen, bis zu zwei Mitglieder können dem Gemeinderat der Stadt Bönnigheim angehören; der jeweilige Bürgermeister der Stadt Bönnigheim gehört dem Stiftungsrat kraft Amtes an. Die Mitglieder sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, es dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden, bare Auslagen können je­doch erstattet werden. Die Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)  Der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim hat die Mitglieder des ersten Stiftungsrates am 12.09.2008 aus der Mitte der Bönnigheimer Bevölkerung gewählt; alle weiteren Wahlen erfolgen durch den Stiftungsrat in geheimer Zuwahl gemäß Absätzen 3 und 4.

(3)    Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes hinzuge­wählt; das ausscheidende Mitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4)   Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat der amtierende Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.

(5)   Vorsitzender des Stiftungsrates ist kraft Amtes der jeweilige Bürgermeister der Stadt Bönnigheim. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen  stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. 

(6)    Mitglieder des Stiftungsrates können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das be­troffene Mitglied Anspruch auf Gehör. Die Abberufung bleibt wirksam bis zur etwaigen rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit.

(7)   Dem Stiftungsrat kann ein Beirat der Zustifter zugeordnet werden. Die Beiratsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

§5 Aufgaben des Stiftungsrats

(1)    Der Stiftungsrat wacht als unabhängiges Kontrollorgan über die Einhaltung des Stiftungszwecks und entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.  

(2)    Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates;
  • Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Stiftungsrates;
  • Entscheidung über den Mindestbetrag von Zustiftungen gem. § 3 (1);
  • Gewinnung von Zustiftungen und Spenden;
  • Gewährung der Stiftungsleistungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit; Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen;
  • Vorlage von jährlichen Tätigkeitsberichten an den Gemeinderat;
  • Änderungen dieser Geschäftsordnung; hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

 

(3)   Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellverterter schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

Diese Geschäftsordnung wurde in der Versammlung der Stiftungsratsmitglieder am 1. Oktober 2008 in  Bönnigheim beschlossen.

Bürgerstiftung Bönnigheim

BÖNNIGHEIM

 

Von Bürgern

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Dann wenden Sie sich an das

oder eines der nachgenannten Mitglieder des Stiftungsrates:

Marcus Bachmann
stellv. Vorsitzender

 

Martin Lober

 

Claus Händel

 

Karin Schwittay

 

Brigitte Schatz-Grünenwald

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