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Schulverband Erligheim-Hofen

Haushaltssatzung des Schulverbands Erligheim-Hofen für das Haushaltsjahr 2025

I.

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 13, 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung am 17.03.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen  €

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

620.400

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

620.400

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  €

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

594.400

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

532.900

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

61.500

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

111.500

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
      Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-111.500

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-50.000

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-50.000

§ 2 
Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf      0 €

§ 3 
Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf        0 €

§ 4
 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                           20.000 €

§ 5 
Umlagen

Der Gesamtbetrag der Umlagen nach § 7 der Verbandssatzung

wird festgesetzt auf                   473.950 €

davon

a) im Ergebnishaushalt

Nach § 7 Absatz 2 der Verbandssatzung beteiligen sich die Verbandsmitglieder an der Finanzierung wie folgt:

Erligheim                          116 Schüler à 3.314,34 €  384.463 €

Bönnigheim f. Hofen        27 Schüler à 3.314,34 €    89.487 €
 

b) im investiven Bereich 

Erligheim                         116 Schüler à 0,00 €                       0 €

Bönnigheim f. Hofen       27 Schüler à 0,00 €                       0 €

Erligheim, 17.3.2025

Rainer Schäuffele

Verbandsvorsitzender

II.

Das Landratsamt Ludwigsburg hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 nach § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit Erlass vom 11.4.2025, Aktenzeichen L-02/902.51 bestätigt.

III.

Die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan liegt in der Zeit von Montag, 28.4.2025 bis Freitag, 9.5.2025 (je einschließlich) im Rathaus Erligheim, Zimmer 04, zur Einsicht öffentlich aus.

Erligheim, 15.4.2025

Rainer Schäuffele

Verbandsvorsitzender

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Erligheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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