Friedhofswesen

Frühjahrszeit ist Pflanzzeit

Da auch die Grabstätten auf den Friedhöfen im Glanz des Frühlings erstrahlen wollen, möchten wir Sie bei der Gestaltung der Grabstätten bitten, auf folgende Paragraphen der aktuellen Friedhofsordnung zu achten:

§ 20

(11) An den Urnenwänden sowie im Urnengarten und im Urnenbaumgrabfeld wird nur vorübergehend am Sockel bzw. am Fuß der Trockenmauern in geringfügigem Umfang Grabschmuck (z.B. Kerzen, Schmuckblumen, etc.) zum Gedenken der Verstorbenen geduldet.

Sollte dieser Grabschmuck die Pflegearbeiten der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte beeinträchtigen, werden diese Gegenstände ohne vorherige Ankündigung entschädigungslos entfernt. Die Stadt behält es sich vor, die Entfernung der Gegenstände im wöchentlichen Rhythmus durchzuführen.

(12) Das Betreten der Erdhügel sowie die Ablage von Grabschmuck (z.B. Kerzen, Schmuckblumen, etc.) auf den Erdhügeln des Urnengartens ist nicht gestattet. Auch eine Erweiterung/Veränderung der Bepflanzung durch die Hinterbliebenen ist untersagt.

§ 25

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Bei Rückschnitten von Bäumen und Sträuchern möchten wir Sie bitten, dies vor oder nach der Vegetationsperiode vorzunehmen.

 

Wir werden in der KW 21 die frühjährliche Vorort-Begehung vornehmen.

 

Ihre Friedhofsverwaltung

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