Rubrikenübersicht > Stadt Bönnigheim > Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim) > Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Ortskern Hofen, 1. Änderung“ in Bönnigheim

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Ortskern Hofen, 1. Änderung“ in Bönnigheim

Aufgrund von §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m.  § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim in seiner Sitzung am 26.04.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes

„Ortskern Hofen, 1. Änderung“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke (Flst. Nr.):

5; 5/1; 5/2; 5/3; 5/4; 5/5; 5/6; 6/1; 6/2; 6/3; 6/4; 6/5; 6/6; 6/7; 7; 7/1; 7/2; 7/3; 7/4; 7/5

 

(2)  Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 11.04.2024 des Planungsbüros Zoll Architekten Stadtplaner Gmbh, Stuttgart, maßgebend.

 

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

 1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,    zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB)

(3) 

In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungs­behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

 

Bönnigheim, 29.04.2024

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister

 

Hinweise:

Die Satzung über die Veränderungssperre kann bei der Stadtverwaltung Bönnigheim, Fachbereich Bauen und Planen, Kirchheimer Straße 5, 74357 Bönnigheim, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: 1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen. 

Soweit die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bönnigheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Bönnigheim, Kirchheimer Straße 1, 74357 Bönnigheim geltend zu machen.

 

Bönnigheim, 29.04.2024

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister

Artikelübersicht